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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 21.12.2000
Aktenzeichen: 2Z BR 135/00
Rechtsgebiete: FGG, WEG, BGB, ZPO
Vorschriften:
FGG § 19 | |
WEG § 45 Abs. 1 | |
BGB § 104 ff. | |
ZPO § 52 |
Der 2. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Reichold sowie der Richter Werdich und Lorbacher
am 21. Dezember 2000
in der Wohnungseigentumssache
wegen Vollstreckungsgegenantrags,
hier: Beschwerde gegen einen Zwischenbeschluß des Amtsgerichts,
beschlossen:
Tenor:
I. Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 17. November 2000 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 500 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller hat Vollstreckungsgegenantrag gegen den in einem Wohnungseigentumsverfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts gestellt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 10.10.2000 die weitere Behandlung des Antrags davon abhängig gemacht, dass der Antragsteller die Zweifel des Gerichts an seiner Verfahrens- und Geschäftsfähigkeit durch Vorlage eines nervenärztlichen Gutachtens beseitige.
Die Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht am 17.11.2000 verworfen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Antragstellers.
II.
1. Die weitere Beschwerde ist zulässig (§ 43 Abs. 1 WEG, § 27 FGG). Die Beschwerdeberechtigung des Antragstellers ergibt sich aus der Verwerfung seiner Erstbeschwerde (BayObLGZ 1996, 192/194; s.a. BayObLG ZMR 2000, 852 m. w. N.). Das Rechtsmittel hat jedoch keinen Erfolg.
2. Das Landgericht hat ausgeführt: Ein Zwischenbeschluß, der die Prüfung der Geschäfts- und Verfahrensfähigkeit zum Gegenstand habe, sei grundsätzlich unanfechtbar. Ein Ausnahmefall liege nicht vor. Die Auflage, ein nervenärztliches Gutachten vorzulegen, stelle keinen unmittelbaren Eingriff in die Rechte des Antragstellers dar, denn es stehe ihm frei, ob er der Auflage nachkommen wolle.
3. Die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hat die Erstbeschwerde zu Recht als unzulässig verworfen. Eine Zwischenentscheidung, mit der einem Beteiligten aufgegeben wird, die Zweifel an seiner Geschäfts- und Verfahrensfähigkeit (§§ 104 ff. BGB, § 52 ZPO entsprechend) durch Vorlage eines nervenfachärztlichen Gutachtens auszuräumen, ist nicht anfechtbar, wenn es dem Beteiligten freisteht, der Auflage nachzukommen, und ihm im Fall einer Weigerung keine unmittelbaren Nachteile entstehen (BayObLGZ 1996, 4/5 m. w. N.; BayObLG ZMR 2000, 852). Von einem solchen Fall ist das Landgericht zutreffend ausgegangen.
4. Der Senat hält es für angemessen, dem Antragsteller die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen, von der Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten aber abzusehen, weil die Antragsgegner am Verfahren der weiteren Beschwerde nicht beteiligt worden sind (§ 47 WEG).
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG auf 500 DM festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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